Tresterwein (Haustrunk) ab 1907 meldepflichtig
An der Kreuzung der Kellergassen Hammergraben-Zwerigraben in Fels sieht man einen Weinkeller, davor Besucher im Sonntagsanzug. Im Hintergrund steht ein Leiterwagen, der Kutscher mit Schirmkappe lehnt daran.
Der Weinhauer hat Wein mit dem gläsernen Weinheber an einige seiner Gäste ausgeschenkt. Dabei sitzt der Winzer auf einem kleinen Weinfass wo gut erkennbar mit Kreide "§ 11" geschrieben steht. Diese Aufschrift bezieht sich wohl auf das Gesetz vom 12. April 1907, das den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische betrifft. Laut den Bestimmungen war die Erzeugung von Tresterwein für den eigenen Hausbedarf (der sogenannte "Haustrunk") unter Angabe der hergestellten Menge bei der Behörde anzeigepflichtig. Die Gefäße mit Tresterwein mussten mit einer Aufschrift versehen werden die den Inhalt erkennen ließ. Wer dieser Vorschrift nicht nachkam, war laut § 11 mit einer Geldstrafe oder mit Arrest bis zu 14 Tagen zu bestrafen.
Der Kellerbesitzer hat augenscheinlich diese Vorschrift nicht befolgt. Vielleicht ist deshalb das Hammergraben-Zwerigraben-Kreuz von 1823 an der Weggabelung mit einem Blumenkranz geschmückt um die Entdeckung des nicht gemeldeten Haustrunks durch die Behörde abzuwenden.
Quelle: Reichsgesetzblatt vom 31. August 1907, Nr. 120, Gesetz vom 12. April 1907 betreffend den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische.